Clubs · Nov 20, 2024 · 1 Min. Lesezeit
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Dieser Artikel wird Ihnen helfen zu verstehen, wer auf Kreditinformationen bei CIC zugreifen darf, zusammen mit den notwendigen Vorschriften und Bedingungen, um diese Aktion durchzuführen.
Gemäß Artikel 10 Rundschreiben 03/2013/TT-NHNN ergänzt durch Ziffer 4, Artikel 1 Rundschreiben 27/2017/TT-NHNN (bis 1. Januar 2025 gültig) sieht vor, dass die Themen die CIC-Kreditinformationen wie folgt nachschlagen können:
- Die staatlichen Verwaltungsbehörden nutzen Kreditinformationsprodukte aus, um die beruflichen Tätigkeiten in den Bereichen Inspektion, Aufsicht, Untersuchung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und Vollstreckung von Entscheidungen direkt zu bedienen; Erhebungen, Sozialstatistiken und andere Zwecke, wie gesetzlich vorgeschrieben.
- Einheiten der staatlichen Bank nutzen Kreditinformationsprodukte, um die staatlichen Verwaltungsanforderungen der staatlichen Bank zu erfüllen.
- Kreditinstitute und ausländische Bankfilialen nutzen Kreditinformationsdienste, um die Bedürfnisse der Kunden zu befriedigen, die Fähigkeit der Kunden zu beurteilen, Schulden zurückzuzahlen, Kreditrisiken und andere Tätigkeiten zu verwalten. andere Bankgeschäfte.
- Freiwillige Organisationen nutzen Kreditinformationsdienste für Kundenbewertungszwecke und andere Zwecke, wie gesetzlich vorgeschrieben.
- Die Anleihenehmer nutzen Kreditinformationsdienste, um Informationen über sich selbst zu überprüfen und anderen Zwecken nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dienen.
- Zusätzlich zu den in den vorstehenden Klauseln genannten Themen müssen Organisationen oder Einzelpersonen bei der Nutzung von Kreditinformationsdiensten über Kreditnehmer die schriftliche Zustimmung dieses Kunden haben.
- Ausländische Kredit-Informationsorganisationen dürfen Kredit-Informationsprodukte über Unternehmen nutzen, einschließlich Informationen, die gemäß dem Gesetz auf der Grundlage von Vereinbarungen über Verständigung und Zusammenarbeit veröffentlicht werden. , Dienstleistungsvertrag mit CIC unterzeichnet. (Ergänzt durch Ziffer 4 Artikel 1 Rundschreiben 27/2017/TT-NHNN bis 1. Januar 2025)
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