Clubs · Nov 16, 2024 · 2 Min. Lesezeit
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Landnutzungsrechte für Ausländer in Vietnam sind im Gesetz klar definiert, um Transparenz und Gerechtigkeit zu gewährleisten. In diesem Artikel werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte des Ausländers an Landnutzung, einschließlich der Bedingungen und Einschränkungen, die bei der Investition in Immobilien in Vietnam zu beachten sind, erläutert.
Antwort:
Derzeit werden Ausländer verstanden, zwei Gruppen: Ausländer mit Wohnsitz in Vietnam und Ausländer nicht in Vietnam.
Gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die vietnamesische Nationalität (Gesetz Nr. 24/2008/QH12, 13. November 2008) ist vorgesehen: Ausländer, die in Vietnam wohnen, sind ausländische Bürger und ständige staatslose Personen. oder vorübergehend in Vietnam wohnhaft
In Bezug auf Landnutzer ist es in Artikel 5 des Landesgesetzes 2013 (Gesetz Nr. 45/2013/QH13, 29. November 2013) wie folgt festgelegt:
„Artikel 5. Landnutzer
Landnutzer, die Grundstücke, Leasingflächen zugewiesen werden, Landnutzungsrechte anerkannt haben oder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Staat übertragene Landnutzungsrechte erhalten, umfassen:
ANHANG Inländische Organisationen umfassen staatliche Einrichtungen, Volksbewaffnete Einheiten, politische Organisationen, gesellschaftspolitische Organisationen, Wirtschaftsorganisationen, gesellschaftspolitische Organisationen und soziale Organisationen Verbände, sozio-professionelle Organisationen, öffentliche Dienstleistungsorganisationen und andere Organisationen gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts (nachfolgend gemeinsam als Organisationen bezeichnet);
2. Haushalt und Einzelpersonen (nachstehend als Haushalte und Einzelpersonen bezeichnet);
3. Wohngemeinschaft umfasst die vietnamesische Gemeinde, die im gleichen Dorf lebt, Dorf, Weiler, Dorf, Weiler, Weiler, Weiler, Wohngruppe und ähnliche Wohngegend mit den gleichen Sitten, Praktiken oder ähnlichen gemeinsamen Linien;
4. Zu den religiösen Einrichtungen gehören Pagoden, Kirchen, Kapellen, Schreine, Moscheen, buddhistische Tempel, Klöster, separate Religionsschulen, Sitz religiöser Organisationen und andere religiöse Einrichtungen;
5. Ausländische Organisationen mit diplomatischen Funktionen umfassen diplomatische Vertretungen, Konsulate und andere ausländische Vertretungen mit diplomatischen Funktionen, die von der vietnamesischen Regierung anerkannt werden; Vertretung einer Organisation der Vereinten Nationen, Regierungsagentur oder Organisation, Vertretung einer zwischenstaatlichen Organisation;
6. Vietnamesische Personen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften im Ausland wohnen;
7. Ausländische Unternehmen umfassen 100 % ausländische Unternehmen, Joint-venture-Unternehmen und vietnamesische Unternehmen, in denen ausländische Investoren Aktien kaufen, verschmelzen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erwerben.".
Nach dieser Verordnung sind Ausländer im Land oder im Ausland nicht berechtigt, Grundstücke zu verwenden, Grundstücke vom Staat zugeteilt haben, Grundstücke zu vermieten, Landnutzungsrechte anerkannt haben oder Landnutzungsrechte zu erhalten. .
Gleichzeitig wird gemäß § 3 Abs. 3 Artikel 186 des Landesgesetzes 2013, wenn alle Vererber von Landnutzungsrechten, Eigentum an Häusern und anderen an Land gebundenen Vermögenswerten Ausländer sind, diese Person kein Buch erhalten. Rote, jedoch vererbte Landnutzungsrechte wie folgt:
a) Übertragung von Landnutzungsrechten: Der Vererber wird als Vermittler im Landnutzungsrecht-Transfervertrag bezeichnet;
b) Rechte der Landnutzung: Der Spender muss der Staat oder die Wohngemeinde sein, um Werke zu bauen, um den gemeinsamen Interessen der Gemeinschaft zu dienen, Dankbarkeitshäuser zu spenden, die an Land befestigt sind und legal sein. Wohnrecht. Insbesondere wird der Ausländer im Vertrags- oder Spendenverpflichtungsdokument als Spender bezeichnet.
c) Übertragen oder gespendet Landnutzungsrechte: Ausländer übermitteln Dokumente über den Erhalt der Erbschaft an der Landregistrierungsagentur, um das Katasterbuch zu aktualisieren.
So werden nach den oben genannten Regelungen, mit Landnutzungsrechten, Ausländer nicht auf dem Roten Buch benannt.
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