Clubs · Dec 18, 2024 · 1 Min. Lesezeit
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In diesem Artikel werden die Fälle erläutert, in denen Nutzer von veröffentlichten Werken keine Erlaubnis des Autors einholen müssen und keine Lizenzgebühren oder Vergütung zahlen müssen. Diese Regelungen helfen den Nutzern bei der Nutzung veröffentlichter Werke ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen und schützen gleichzeitig die Rechte der Autoren in bestimmten Fällen.
Gemäß Artikel 25 sieht das Gesetz über geistiges Eigentum 2005, das 2009 geändert und ergänzt wurde, Folgendes vor:
1. Die Fälle der Nutzung veröffentlichter Werke ohne Genehmigung oder Zahlung von Lizenzgebühren oder Vergütungen umfassen:
a) Selbstkopie einer Kopie für persönliche wissenschaftliche Forschung oder Lehre;
b) Angemessene Zitate der Arbeit, ohne die Ideen des Autors zu verdrehen, um in seinem eigenen Werk zu kommentieren oder zu illustrieren;
c) Zitate ohne Verzerrung der Ideen des Autors für die Verwendung in Artikeln, Zeitschriften, Radio- und Fernsehprogrammen und Dokumentationen;
d) Zitatarbeiten für den Unterricht in Schulen, ohne die Ideen des Autors zu verzerren und nicht zu kommerziellen Zwecken;
d) Kopierarbeiten zur Speicherung in Bibliotheken zu Forschungszwecken;
e) Theaterarbeiten und andere Arten von darstellenden Künsten in Kultur- und Propagandaaktivitäten ohne Gebührenerhebung in irgendeiner Form durchzuführen;
g) Aufnahme oder Filmen von Live-Performances für Nachrichtenberichterstattung oder Unterrichtszwecke;
h) Fotografieren und Rundfunkarbeiten von Bildenden Künsten, Architektur, Fotografie und angewandten Künsten, die an öffentlichen Orten gezeigt werden, um Bilder solcher Werke vorzustellen;
i) Werke für Sehbehinderte in Braille oder andere Sprachen umwandeln;
k) Importieren von Kopien anderer Werke für den persönlichen Gebrauch.
2. Organisationen und Einzelpersonen, die Werke gemäß Abschnitt 1 verwenden, dürfen die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigen, dürfen den Rechten des Urhebers oder Urheberrechtsinhabers nicht schaden; sie müssen Informationen über den Namen des Autors und den Ursprung des Werkes bereitstellen.
3. Die Bestimmungen in den Punkten a und d, Abschnitt 1 dieses Artikels gelten nicht für Architekturarbeiten, Kunststoffarbeiten und Computerprogramme.
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