Clubs · Nov 12, 2024 · 3 Min. Lesezeit
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Dieser Artikel bietet eine detaillierte Anleitung zum Prozess der Handelsstreitigkeiten mit ausländischen Elementen in Vietnam. Von der Vorbereitung von Dokumenten, der Einreichung von Klagen bis hin zum Gerichtsverfahren, hilft er Unternehmen und Einzelpersonen, jeden notwendigen Schritt zum Schutz ihrer Rechte zu verstehen.
Für jeden Handelsstreit mit ausländischem Bezug gilt: Falls die Parteien durch Verhandlungen oder Schlichtung keine allgemeine Einigung erzielen können, wird eine der Parteien dies tun Reichen Sie eine Klage ein, um eine Streitbeilegung bei einem Handelsschiedsgericht oder einem zuständigen Volksgericht zu beantragen. Im Allgemeinen umfasst der Prozess der Einleitung eines Handelsstreits mit einem ausländischen Element die folgenden Aufgaben:
1.1. Gerichtsstand für Handelsschiedsverfahren
Artikel 2 des Handelsschiedsgerichtsgesetzes von 2010 legt die Streitbeilegungsbefugnisse des Schiedsverfahrens für Streitigkeiten fest, darunter: (i) Streitigkeiten zwischen Parteien, die sich aus kommerziellen Aktivitäten ergeben; (ii) es entsteht ein Streit zwischen Parteien, bei dem mindestens eine Partei gewerbliche Tätigkeiten ausübt; und (iii) andere Streitigkeiten zwischen den Parteien, die gesetzlich durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden müssen.
Zusätzlich zu der Streitigkeit, die unter einen der oben genannten Fälle fällt, müssen die Parteien vereinbaren, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren durch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung vor oder nach Auftreten der Streitigkeit beizulegen.
1.2. Zuständigkeit des Volksgerichtshofs
Falls festgestellt wird, dass ein Geschäfts- oder Handelsstreit mit ausländischem Bezug in die allgemeine oder gesonderte Zuständigkeit des vietnamesischen Volksgerichts gemäß Artikel 469 und Artikel 470 der Zivilprozessordnung von 2015 fällt, müssen die Streitparteien den Streitfall konkret benennen Gericht, die Klage und die dazugehörigen Unterlagen einzureichen, insbesondere wie folgt:
Darüber hinaus hat der Kläger in bestimmten Fällen gemäß Artikel 40 der Zivilprozessordnung von 2015 das Recht, ein Gericht zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten mit ausländischen Elementen zu wählen.

Um eine Handelsstreitigkeit mit einem ausländischen Element vor einem Handelsschiedsrichter oder einem für die Annahme zuständigen Volksgericht zu verklagen, muss die streitende Partei einen Antrag mit allen Inhalten vorbereiten, wie in Artikel 30 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit in Handelssachen vorgeschrieben Klagen, die bei einem Handelsschiedsverfahren eingereicht werden; oder Artikel 189.4 der Zivilprozessordnung von 2015 für Fälle von Klagen vor Gericht.
Die Partei, die einen Handelsstreit mit ausländischem Bezug einleitet, muss nachweisen, dass ihre legitimen Rechte und Interessen verletzt wurden, und anhand der mit der Klage eingereichten Dokumente und Beweise Fakten im Zusammenhang mit dem umstrittenen Inhalt nachweisen. Wenn die Parteien nicht in der Lage sind, Beweise zu sammeln und einen Antrag zu stellen, prüft der Handelsschiedsrichter oder das Gericht den Prozess der Beweiserhebung und beteiligt sich daran (falls erforderlich).
Im Falle einer Streitbeilegung vor Gericht kann die streitende Partei den Antrag direkt oder per Post zusammen mit relevanten Dokumenten und Beweisen beim zuständigen Volksgericht einreichen. Im Falle einer Streitbeilegung durch eine Schlichtungsstelle muss der Kläger die Klageakte an die Schlichtungsstelle senden. Falls der Streit durch ein Ad-hoc-Schiedsverfahren beigelegt wird, muss der Kläger eine Petition an den Beklagten richten. Beachten Sie, dass im Falle einer Streitbeilegung durch ein Schiedsverfahren die Klageunterlagen der streitenden Partei zusammen mit der Schiedsvereinbarung eingereicht werden müssen.
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