Clubs · Nov 1, 2024 · 2 Min. Lesezeit
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Dieser Artikel enthält detaillierte Anleitungen zur Vorbereitung von Scheidungsunterlagen mit Ausländern in Vietnam. Informieren Sie sich über die erforderlichen Dokumente, Antragsverfahren und wichtigen Hinweise, um einen legalen und reibungslosen Scheidungsprozess zu gewährleisten. Dies sind wichtige Informationen für diejenigen, die sich mit diesem Thema befassen.
Artikel 127 des Ehe- und Familiengesetzes 2014 besagt bei Scheidungen mit Auslandsbezug:
Artikel 127. Scheidung mit ausländischen Elementen
Scheidungen zwischen vietnamesischen Staatsbürgern und Ausländern sowie zwischen in Vietnam ansässigen Ausländern werden von den zuständigen Behörden Vietnams gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.
Falls die vietnamesische Partei zum Zeitpunkt der Scheidungsbeantragung nicht in Vietnam wohnhaft ist, wird die Scheidung gemäß dem Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitzes der Ehegatten abgewickelt. Wenn sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitz haben, wird die Scheidung gemäß vietnamesischem Recht abgewickelt.
Die Aufteilung des Vermögens im Ausland im Falle einer Scheidung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Vermögen befindet.
Daher wird eine Scheidung mit Auslandsbezug nur dann in Betracht gezogen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Wenn beide Parteien den Scheidungsantrag freiwillig unterzeichnen und Vereinbarungen über Vermögen, Kinder und damit zusammenhängende Angelegenheiten getroffen haben, kann das Scheidungsverfahren eingeleitet werden.

2. Die Scheidungsakte bei einvernehmlichen Scheidungen mit Ausländern umfasst:
Gemäß Absatz 2 von Artikel 29 der Zivilprozessordnung von 2015 ist die Voraussetzung für die Anerkennung einer einvernehmlichen Scheidung die Aufteilung des Vermögens bei einer Scheidung eine Zivilsache. Damit das Gericht die einvernehmliche Scheidung regeln kann, müssen daher die folgenden Dokumente und Unterlagen vorbereitet werden:
- Antragsformular für die Anerkennung einer einvernehmlichen Scheidung, unterschrieben von beiden Ehepartnern bei einvernehmlichen Scheidungen, sowie Scheidungsantrag bei einseitigen Scheidungen.
- Original der Heiratsurkunde, sofern vorhanden, und im Falle eines Verlusts eine beglaubigte Kopie, die von der zuständigen staatlichen Behörde bestätigt wurde. Wenn die Ehe im Ausland registriert ist, muss die Registrierung der Ehe im Register des Justizministeriums eingetragen werden;
- Personalausweis/Bürgerausweis oder Reisepass beider Ehegatten (beglaubigte Kopie)
- Haushaltsmeldebuch/Aufenthaltsbuch/Aufenthaltskarte beider Ehegatten (beglaubigte Kopie)
- ggf. Geburtsurkunden der Kinder (beglaubigte Kopie)
- Dokumente, die gemeinsames Eigentum und gemeinsame Schulden belegen, wenn es Streitigkeiten über das Eigentum gibt
- Dokumente, die belegen, dass eine Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat (sofern zutreffend)
- Andere relevante Dokumente.

3. Die Scheidungsakte bei einseitiger Scheidung mit Ausländern umfasst:
Einseitiger Scheidungsantrag (Scheidungsantrag);
4. Verfahren
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