Clubs · Nov 26, 2024 · 3 Min. Lesezeit
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Das Kopieren eines Werkes zu persönlichen Studien- und Forschungszwecken gilt im Allgemeinen als Ausnahme und bedarf keiner Genehmigung des Urheberrechtsinhabers, sofern das Kopieren nicht gegen Urheberrechtsvorschriften verstößt und nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Dies kann jedoch je nach den Gesetzen jedes Landes variieren. Rechtsvorschriften zu verstehen hilft Studierenden und Forschern, Materialien legal zu nutzen und das Urheberrecht zu achten.
Artikel 1 Das durch § 7 des Gesetzes über geistiges Eigentum geänderte Eigentumsgesetz von 2022 (Effekt ab 1. Januar 2023) sieht folgende Ausnahmefälle vor, die nicht gegen das Urheberrecht verstoßen:
1. Die Fälle der Verwendung veröffentlichter Werke, die keine Genehmigung erfordern oder Lizenzgebühren zahlen, sondern Informationen über den Namen des Autors und den Ursprung der Werke liefern müssen, umfassen:
a) Kopieren Sie eine Kopie für persönliche wissenschaftliche Forschung oder Studie und nicht für kommerzielle Zwecke. Diese Bestimmung gilt nicht für Kopieren mit einem Kopiergerät;
b) mit Kopiergeräten für wissenschaftliche Forschung oder persönliche Studien und nicht für kommerzielle Zwecke ordnungsgemäß einen Teil der Arbeiten kopieren;
c) Das Werk zur Illustration in Vorlesungen, Publikationen, Performances, Audio- und Videoaufnahmen und Sendungen zu Lehrzwecken sinnvoll einsetzen. Diese Verwendung kann die Verteilung auf ein internes Computernetz umfassen, sofern technische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass nur Lernende und Ausbilder in dieser Klassensitzung Zugang zu dieser Arbeit haben;
d) Nutzung von Werken im öffentlichen Dienst von staatlichen Stellen;
d) Zitat der Arbeit, ohne die Absicht des Autors zu verdrehen, in Ihre Arbeit zu kommentieren, einzuführen oder zu illustrieren; für das Schreiben von Artikeln, für die Verwendung in Zeitschriften, in Broadcast-Programmen und Dokumentationen;
e) Verwendung von Werken in Bibliothekstätigkeiten für nichtkommerzielle Zwecke, einschließlich Kopierarbeiten, die in der Bibliothek für die Aufbewahrung aufbewahrt werden, sofern diese Kopie als Archivkopie und limitierter Zugang gemäß den Rechtsvorschriften über Bibliotheken und Archive gekennzeichnet sein muss; Vernünftigerweise einen Teil der Arbeiten mit Kopiergeräten für andere für Forschung und Studium zu kopieren; Kopieren oder Versenden von Werken, die über Computernetze gespeichert sind, sofern die Anzahl der Leser gleichzeitig die Anzahl der Kopien der von den genannten Bibliotheken ausgestellten Arbeiten nicht übersteigt, es sei denn, sie sind vom Rechteinhaber genehmigt und gelten nicht, wenn die Arbeiten auf dem Markt in digitaler Form zugänglich gemacht wurden;
g) Theater-, Musik-, Tanz- und andere künstlerische Darbietungen in kulturellen Veranstaltungen und Propagandaaktivitäten für nichtkommerzielle Zwecke;
h) Aufnahme von Fotos oder Sendungen von Bildenden Künsten, Architektur, Fotografie oder angewandten Künsten an öffentlichen Orten, um Bilder dieser Arbeit, nicht zu kommerziellen Zwecken, einzuführen;
i) Import von Kopien anderer Werke für den persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch;
k) Vervielfältigung durch Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk oder anderen Formen der Kommunikation zu öffentlichen Vorträgen, Reden oder anderen öffentlichen Vorträgen in einem angemessenen Rahmen für aktuelle Informationszwecke, es sei denn, der Autor beansprucht das Urheberrecht;
l) Aufnahme von Fotos, Aufnahmen von Ton, Videoaufnahmen, Übertragung einer Veranstaltung zum Zwecke der Nachrichtenübermittlung, einschließlich der Verwendung von während dieser Veranstaltung gehörten oder gesehenen Werken;
m) Menschen mit Sehbehinderungen, Menschen mit Behinderungen, die keinen Druck lesen können, und andere Menschen mit Behinderungen, die nicht auf Werke zugreifen können, die in der üblichen Weise gelesen werden können (im Folgenden "Menschen mit Behinderungen"), Pflegepersonen, Betreuung von Menschen mit Behinderungen, Organisationen, die die von der Regierung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, verwenden Werke gemäß Artikel 25a dieses Gesetzes.
2. Die Verwendung der in Ziffer 1 dieses Artikels genannten Werke darf nicht mit der normalen Verwertung der Werke in Konflikt geraten und darf den berechtigten Interessen des Urhebers oder Urheberrechtsinhabers keinen unangemessenen Schaden zufügen. Falsch.
3. Das Kopieren in Abschnitt 1 dieses Artikels gilt nicht für architektonische Werke, Kunstwerke und Computerprogramme; Anthologien und Anthologien von Werken.
Kopieren Sie daher eine Kopie selbst für wissenschaftliche Forschung und persönliche Studien oder kopieren Sie einen Teil der Arbeit mit Kopiergeräten für wissenschaftliche Forschung, persönliche Studien und nicht für kommerzielle Zwecke bei der Nutzung veröffentlichter Werke ohne Erlaubnis oder Zahlung. Die Autoren müssen jedoch Informationen über den Namen und den Ursprung der Arbeit vorlegen.
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