Clubs · Oct 28, 2024 · 1 Min. Lesezeit
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Dieser Artikel enthält detaillierte Informationen zu den Bedingungen, die Personen beim Betreten von Sperrgebieten im Rahmen der Zivilluftfahrt erfüllen müssen. Informieren Sie sich über Sicherheitsanforderungen, erforderliche Dokumente und Inspektionsverfahren zur Gewährleistung der Flugsicherheit. Diese Informationen helfen Passagieren und Flugpersonal, ihre Verantwortung zu verstehen und die Vorschriften zum Schutz der Flugsicherheit einzuhalten.
Gemäß Artikel 32 des Rundschreibens 13/2019/TT-BGTVT lauten die Bestimmungen für das Betreten, Verlassen und den Betrieb von Sperrgebieten wie folgt:
- Personen und Fahrzeuge müssen über eine Luftsicherheitskontrollkarte oder -genehmigung verfügen, um Sperrbereiche zu betreten, zu verlassen und sich dort aufzuhalten.
- Die Karte muss auf der Brust getragen werden, um sicherzustellen, dass die Vorderseite der Karte bei Einsätzen in Sperrgebieten sichtbar ist, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 30.4 des Rundschreibens 13/2019/TT-BGTVT. Die Genehmigung muss im Cockpit oder an einer sichtbaren Stelle des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
- Personen, Gegenstände und Fahrzeuge, die Sperrbereiche betreten, müssen die dafür vorgesehenen Tore benutzen, die Sicherheits- und Betriebsvorschriften des Sperrbereichs einhalten und sich den entsprechenden Luftsicherheitskontrollen und -überwachungen unterziehen.
- Personen, die kurzfristige Luftsicherheitskontrollkarten verwenden, müssen beim Betreten und Arbeiten in Isolationsbereichen begleitet werden und beim Betreten und Arbeiten in anderen Sperrbereichen beaufsichtigt werden.
Aufsichts- und Begleitpersonen müssen über einen gültigen Dauerausweis der Flughafen-Sicherheitskontrolle verfügen, der einer der folgenden Kategorien angehört:
+ Personen, die regelmäßig in den Sperrbereichen der beantragenden Behörde für Kurzzeitkarten arbeiten;
+ Personal der Agentur, die die Sperrgebiete verwaltet; regelmäßig in den Sperrgebieten operierende Einheiten;
+ Luftsicherheitskontrollkräfte, Flughafenzoll.
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